Rettungsdienst

Notfallreform beschlossen: Was sich für den Rettungsdienst ändert und was auf die Länder zukommt

16. Oktober 2026 · Rettungsdienst · 6 Min. Lesezeit

Person mit Headset vor einem Monitor mit Balkendiagramm. Es zeigt den Anteil am Einsatzaufkommen je Stunde, getrennt nach Werktagen und Wochenende, mit Trendlinien.

Der Bundestag hat am 15. Oktober 2026 die Reform der Notfallversorgung beschlossen. Union, SPD und Grüne stimmten dafür, AfD und Linke enthielten sich. Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 20. November mit dem Gesetz. In Kraft tritt es am Tag nach der Verkündung, einzelne Teile erst 2027 und 2028.

Für den Rettungsdienst ändert sich damit die Grundlage seiner Finanzierung. Bisher behandelte ihn das Sozialrecht vor allem als Fahrkosten. Künftig ist die Notfallrettung selbst Kassenleistung, auch wenn Patientinnen und Patienten nach der Behandlung zu Hause bleiben. Planung, Trägerschaft und Organisation bleiben Sache der Länder. Wie Leitstellen zusammenarbeiten, wie Entgelte entstehen und welche Daten fließen, regelt nun aber der Bund. Im April haben wir den Regierungsentwurf eingeordnet.

Kurz erklärt

Der Rettungsdienst wird eigener Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V. Das Gesetz nennt ihn medizinische Notfallrettung. Rettungsleitstellen und die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen (116 117) müssen sich verzahnen und ihre Abfrageverfahren aufeinander abstimmen. Die Entgelte verhandeln Krankenkassen und Leistungserbringer künftig per Vertrag.

Schema der Notfallversorgung nach der Reform. Hilfesuchende rufen die 112 der Rettungsleitstelle oder die 116 117 der Akutleitstelle an. Beide sind im Gesundheitsleitsystem verzahnt und schätzen abgestimmt ein. Von dort führt der Weg in die Arztpraxis, die Notdienstpraxis, den Rettungsdienst oder das Integrierte Notfallzentrum. Wer ohne Anruf direkt kommt, gelangt ins Integrierte Notfallzentrum.
Die Ersteinschätzung entscheidet, welche Versorgungsebene passt. Der Rettungsdienst ist eine von vier Versorgungsebenen.

Notfallrettung statt Fahrkosten

Anspruch auf medizinische Notfallrettung hat, wer sich in einem rettungsdienstlichen Notfall befindet (§ 30 SGB V). Gemeint ist unmittelbare Lebensgefahr oder eine drohende schwere Schädigung ohne sofortige Hilfe. Der Anspruch umfasst drei Bestandteile mit jeweils eigenem Entgelt, nämlich das Notfallmanagement der Leitstelle, die Versorgung vor Ort und den Notfalltransport. Zum Notfallmanagement gehört die telefonische Anleitung lebensrettender Sofortmaßnahmen, etwa der Wiederbelebung.

Die Versorgung übernimmt nichtärztliches Fachpersonal. Notärztinnen und Notärzte kommen hinzu, wenn es im Einzelfall medizinisch nötig ist, auch per Telemedizin. Der Transport führt in die nächste geeignete Versorgungseinrichtung. Das muss nicht das Krankenhaus sein. Zum Notfalltransport gehören außerdem medizinisch notwendige Verlegungen. Versicherte zahlen 15 Euro je Einsatz zu, auch wenn auf die Versorgung ein Transport folgt. Das bisherige Risiko, bis zu 2.000 Euro je Einsatz selbst zu tragen, entfällt. Der Krankentransport bleibt eine Fahrkostenleistung mit eigenen Verträgen.

Das Geld kommt künftig per Vertrag

Die Entgelte vereinbaren die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Leistungserbringern, die das Landesrecht vorsieht (§ 133 SGB V). Die private Krankenversicherung ist verbindlich beteiligt. Gebührensatzungen begründen gegenüber den Krankenkassen keinen Anspruch mehr. Die Leistungserbringer legen ihre Kalkulation vorab vollständig und nachprüfbar offen. Kosten für weitergehende öffentliche Aufgaben bleiben außen vor.

Für die Gesamtkosten gilt die Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V, von 2027 bis 2029 mit einem zusätzlichen Abschlag von einem Prozentpunkt. Wer mehr braucht, muss mit einer Kosten-Leistungsrechnung zeigen, dass seine Wirtschaftlichkeitsreserven ausgeschöpft sind. Das Gesetz nennt dafür drei Kriterien, denen die Begründung eine starke Indizwirkung zuschreibt:

  • eine landesweite oder zumindest überregionale Bedarfsplanung im Einvernehmen mit den Krankenkassen,
  • darauf gestützte überregionale Investitionen,
  • die Umsetzung bundesweiter Rahmenverträge.

Vorhalte- und Investitionskosten stehen nicht im Gesetzestext. Die Ausschussbegründung erkennt aber den hohen Fixkostenanteil an, gerade in dünn besiedelten Gebieten. Bis zum zwölften Monat nach der Verkündung rechnen die Leistungserbringer weiter die bisherigen Beträge ab. Kommt danach kein Vertrag zustande, entscheidet eine Schiedsstelle, die jedes Land einrichten muss.

Zwei Leitstellen, ein Gesundheitsleitsystem

Die 112 bleibt die Nummer der Rettungsleitstelle. Unter der 116 117 betreibt jede Kassenärztliche Vereinigung künftig rund um die Uhr eine Akutleitstelle. Beide schließen eine Kooperationsvereinbarung und bilden damit ein Gesundheitsleitsystem (§ 133a SGB V). Der Ausschuss hat das zur Pflicht gemacht, das Land kann aber Abweichendes regeln. Sie ist sechs Monate nach dem Start der softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage fällig. Diese Abfrage wird spätestens ab dem 24. Monat nach der Verkündung Pflicht. Einigen sich die Partner nicht, entscheidet die Schiedsstelle.

Nach § 133 sind die besonderen Anforderungen an Leitstellen im Gesundheitsleitsystem in den Entgelten angemessen zu berücksichtigen. Der Bund fördert die Technik von 2027 bis 2031 mit 44,5 Millionen Euro im Jahr. Für das Nachweissystem der Versorgungskapazitäten kann das Land eine Stelle benennen. Der Rettungsdienst muss es nutzen, Krankenhäuser melden ihre Kapazitäten in Echtzeit.

Ein Fachgremium schreibt die Empfehlungen

Der GKV-Spitzenverband benennt 16 Mitglieder für das Fachgremium medizinische Notfallrettung. Die Länder können jeweils ein Mitglied benennen. Gemeinsam benennen sie neun weitere Mitglieder aus Verbänden der Leistungserbringer, Fachgesellschaften und Fachverbänden, im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsministerium. Auch die neun haben Stimmrecht, es entscheidet die einfache Mehrheit. Feste Sitze für Hilfsorganisationen und Feuerwehren gibt es nicht, wohl aber Fachausschüsse, in denen weitere Verbände mitarbeiten.

Die Rahmenempfehlungen reichen von den Abfragesystemen über Telemedizin bis zu Verfahrensweisen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Auch besondere Einsatzmittel für die Versorgung vor Ort sind Thema. Die Gesetzesbegründung verweist dabei ausdrücklich auf das Modell Gemeindenotfallsanitäter. Verbindlich sind die Empfehlungen nicht. Die Vertragspartner müssen sie aber berücksichtigen, und über Rahmenverträge werden sie mittelbar verbindlich. Bundesweite Hilfsfristen enthält das Gesetz nicht.

Was jetzt in den Ländern ansteht

Die Planungshoheit bleibt bei den Ländern, und mit ihr die nächsten Entscheidungen:

  1. Sie passen ihre Rettungsdienstgesetze an das Vertragsmodell an, richten eine Schiedsstelle ein und entscheiden über einheitliche Entgelte und eine zentrale Abrechnungsstelle.
  2. Sie organisieren die Bedarfsplanung über Kreisgrenzen hinweg. Laut Ausschussbegründung verschenkt eine isoliert in Städten oder Landkreisen erstellte Planung Wirtschaftlichkeitspotenziale. Das Einvernehmen der Kassen muss vor jeder Investition so früh vorliegen, dass Anpassungen noch möglich sind.
  3. Sie sorgen dafür, dass jede Leitstelle bis zum 24. Monat die standardisierte Notrufabfrage einführt. Einzelnen Leitstellen können sie landesweite Koordinierungsaufgaben zuweisen.
  4. Sie nutzen ihr Benennungsrecht im Fachgremium. Wer verzichtet, schwächt die Länderseite, denn Stimmrechte lassen sich nur innerhalb der eigenen Gruppe übertragen.
  5. Sie bestimmen über den erweiterten Landesausschuss die Standorte der Integrierten Notfallzentren mit. Damit verschieben sich Transportziele und Transportzeiten, wie wir für Schleswig-Holstein gerechnet haben.

Nordrhein-Westfalen hat am Tag des Beschlusses eine Novelle seines Rettungsgesetzes eingebracht, mit Verträgen statt Gebühren. Zugleich hat das Land noch nicht begonnene Ausbauten von Rettungswachen zurückgestellt. Hilfsorganisationen, Feuerwehren und Luftrettung fordern weiter, Vorhaltekosten ausdrücklich ins Gesetz zu schreiben. Die Krankenkassen lehnen das ab, wie ihre Stellungnahmen zur Anhörung zeigen.

Die wichtigsten Fristen

Gezählt wird in Kalendermonaten nach der Verkündung, so die Beschlussempfehlung:

FristWerPflicht
31.10.2026LänderErste Meldung koordinierender Leitstellen, voraussichtlich schon vor der Verkündung abgelaufen
Monat 6erweiterter LandesausschussStandorte der Integrierten Notfallzentren festlegen, sonst entscheidet das Land binnen sechs Wochen
Monat 12Leistungserbringer, KassenverbändeEntgeltverträge nach neuem Recht. Bis dahin gelten die bisherigen Beträge.
Monat 12Kassenärztliche VereinigungenAkutleitstelle nimmt 75 Prozent der Anrufe binnen drei und 95 Prozent binnen zehn Minuten an
Monat 15alle LeistungserbringerAnschluss an die Telematikinfrastruktur
Monat 24Rettungsleitstellensoftwarebasierte standardisierte Notrufabfrage, Alarmierung von Ersthelferinnen und Ersthelfern per App
Monat 30Rettungsleitstellen, Kassenärztliche VereinigungKooperationsvereinbarung zum Gesundheitsleitsystem, sechs Monate nach Start der Notrufabfrage

Prüfen sollte, wer weder zahlt noch fährt

Bis zu 915.000 Hilfeersuchen im Jahr ließen sich laut Begründung von der 112 an die 116 117 abgeben. Ob das gelingt, entscheidet sich in jedem Gesundheitsleitsystem vor Ort. Bedarfspläne brauchen dafür Szenarien statt eines Mittelwerts.

Zugleich entsteht ein Wissensgefälle. Die Kalkulationen aller Verträge gehen an den GKV-Spitzenverband. Auswertungen der Datenstelle beim GKV-Spitzenverband, die die Qualitätsdaten sammelt, dürfen Ministerium, Fachgremium, Kassen und Landesbehörden anfordern, die Träger nicht. Veröffentlicht werden nur anonymisierte Bundes- und Landeswerte. Schon für 2025 nennt die Bundesregierung rund 7 Milliarden Euro für Rettungsfahrten, Minister Carsten Linnemann im Plenum mehr als zehn Milliarden.

Die Krankenkassen finanzieren das System, Hilfsorganisationen, Feuerwehren und private Anbieter betreiben es. Eine Auswertung der einen Seite überzeugt die andere selten, vor der Schiedsstelle zählt sie wenig. Beim Jahresabschluss ist das längst gelöst. Ihn prüft weder die Bank noch die Geschäftsführung, sondern eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für ihr Urteil haftet.

Übertragen auf den Rettungsdienst braucht es eine gutachterliche Bedarfsplanung und Datenauswertung, die weder von Kostenträgern noch von Leistungserbringern stammt. Sie bleibt bis zum einzelnen Einsatz nachvollziehbar. Das ist unsere Arbeit als Beratende Ingenieure. Wir planen nach Landesrecht und über Kreisgrenzen hinweg, bemessen Leitstellen und begleiten Träger in den Verhandlungen.

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