Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz hat am 28. Oktober 2026 erstmals eine Handlungsanweisung zur Gefahren- und Risikoanalyse im Katastrophenschutz veröffentlicht. Sie richtet sich an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese müssen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Gefahren- und Risikoanalysen erstellen und daraus Planungsziele festlegen. Erarbeitet wurde sie unter Federführung des Landesamts gemeinsam mit Landkreistag, Städtetag und der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz. Alle Unterlagen stehen frei im Portal für den Brand- und Katastrophenschutz.
Nach unserer Recherche ist Rheinland-Pfalz damit das einzige Land, das seinen Kreisen eine eigene Methode für diese Analyse öffentlich an die Hand gibt. Zehn Länder verlangen eine Analyse im Gesetz oder in einer Verordnung, die übrigen sechs nicht. Wir haben die Vorgaben aller 16 Länder zusammengestellt und schreiben die Übersicht fort. Wie wir selbst Risikoanalysen in der Bedarfsplanung angehen, haben wir 2025 in einem Beitrag zur Katastrophenschutzbedarfsplanung beschrieben.
Kurz erklärt
Eine Gefahren- und Risikoanalyse beschreibt, welche Ereignisse in einem Kreis oder einer Stadt eintreten können, wie wahrscheinlich sie sind und welchen Schaden sie anrichten würden. Aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß entsteht ein Risikowert. Daraus leitet der Katastrophenschutz ab, welche Einheiten, Ausstattung und Führungsstrukturen er vorhalten muss. Für Kreise und kreisfreie Städte hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) dafür einen Leitfaden herausgegeben, zuletzt 2019 in zweiter Auflage.
Rheinland-Pfalz rechnet vom Risiko bis zum Fähigkeitsmodul
Das Land gibt einen Gefährdungskatalog mit 13 Szenarien vor, sechs aus der Natur, fünf aus der Technik und zwei aus der Gesellschaft. Zum Start liegen Szenariobeschreibungen für Hochwasser, Starkregen mit Oberflächenabfluss, Stromausfall und Waldbrand vor, mit ihnen beginnen die Kreise. Weitere sollen folgen. Für jedes Szenario schätzt der Kreis oder die Stadt die Eintrittswahrscheinlichkeit auf einer Skala von 0 bis 5. Der Wert 0 schließt ein Szenario aus, die Analyse endet dann für dieses Szenario. Bei Flächenlagen wie einem Erdbeben setzt das Land den Wert selbst.
Danach bewertet der Aufgabenträger 17 Schadensindikatoren in fünf Schutzgütern, nämlich Personen, Umwelt, bewegliches Kulturgut, Infrastruktur und die Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes selbst. Jeder Indikator bekommt eine Schadensausmaßklasse von 1 bis 5. Das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaßklasse ist der Risikowert, er liegt zwischen 1 und 25.
Bemessen wird nach dem höchsten Risikowert je Indikator über alle Szenarien. Das Beispiel der Handlungsanweisung zeigt den Weg. Starkregen mit Eintrittswahrscheinlichkeit 2 und Schadensausmaßklasse 3 bei Verletzten und Erkrankten ergibt den Risikowert 6. Ein Stromausfall mit 5 und 1 ergibt nur 5. Maßgeblich ist also der Starkregen. Der Wert 6 fällt in die Risikostufe II, und aus einer Tabelle liest der Kreis ab, dass er die Führungsstaffel zweimal vorhalten muss.
Die Methode setzt auf der Katastrophenschutzverordnung auf
Die Katastrophenschutzverordnung von 2025 ordnet jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt je Aufgabenbereich eine Grundvorhaltung der Kategorie klein, mittel oder groß zu. Die Risikoanalyse zeigt, ob diese Grundvorhaltung reicht. Fähigkeiten, die darüber hinausgehen, beschafft der Aufgabenträger selbst und meldet sie dem Landesamt (§ 2 Abs. 2 KatS-LVO). Ergibt sich die Risikostufe V, berät die Fachaufsicht des Landesamts, und die Vorhaltung wird im Einzelfall festgelegt.
Den Abgleich von Soll und Ist und die Zielkonzeption mit den nötigen Maßnahmen beschreibt das Land in einer späteren Fassung. Kombinierte Lagen wie Hochwasser mit gleichzeitigem Stromausfall rechnet die Methode bewusst nicht, weil die Komplexität sonst stark ansteigt. Folgewirkungen sollen in den Szenariobeschreibungen stehen. Das Landesamt beschreibt die Methode als anschlussfähig an die Risikoanalyse des Bundes.
Der Bund bietet seit 2015 eine Methode an
Der Leitfaden des BBK „Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz“ versteht die Analyse als Stresstest für Allgemeine Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz. Ein Lenkungsausschuss wählt die Gefahren aus. In einem Analyseworkshop schätzen die Beteiligten für ein Szenario Schadensparameter in den Schutzgütern Mensch, Umwelt, Volkswirtschaft und Immaterielles. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß werden jeweils in fünf Klassen eingeordnet. Am Ende steht ein Vergleich der nötigen mit den vorhandenen Bewältigungskapazitäten.
Von der Auftaktveranstaltung bis zu diesem Vergleich veranschlagt der Leitfaden drei bis sechs Monate für Datensammlung und Aufbereitung. Arbeitshilfen wie Szenariobeschreibungen und Schwellenwerte gibt das BBK auf Anfrage heraus. Der Leitfaden beschreibt den Weg, legt aber keine Vorhaltemengen fest. Welche Einheiten aus einer Deckungslücke folgen, entscheidet jeder Kreis selbst. Hier geht Rheinland-Pfalz einen Schritt weiter und verknüpft die Risikowerte direkt mit den Fähigkeitsmodulen der Landesverordnung.
Zehn Länder verlangen eine Analyse
Wir haben die Katastrophenschutzgesetze und Verordnungen aller 16 Länder gelesen und nach Leitfäden, Erlassen und Landtagsdrucksachen gesucht. In zehn Ländern verpflichtet das Landesrecht die Kreise und kreisfreien Städte zu einer Analyse. Die Begriffe reichen von der Untersuchung drohender Katastrophengefahren in Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Gefährdungsabschätzung in Berlin und die Kreisbeschreibung in Thüringen bis zur Gefahren- und Risikoanalyse in Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen.
Zwei Länder haben ihre Gesetze gerade neu gefasst. Baden-Württemberg schreibt seit Dezember 2025 eine Gefahrenanalyse vor, die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß bewertet. Mecklenburg-Vorpommern hat im Juli 2026 die Pflicht übernommen, Katastrophenschutzpläne auf Grundlage von Risikoanalysen zu erstellen. In Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland schreibt das Landesrecht keine Analyse vor. Nordrhein-Westfalen und das Saarland beraten Gesetzentwürfe, die das ändern sollen. Im Saarland ist die Schlussabstimmung für den 19. November angesetzt.
Eine veröffentlichte Methode des Landes eigens für diese Analyse haben wir nur in Rheinland-Pfalz gefunden. Brandenburg hat ältere Hinweise seiner Landesschule, die für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung der Gemeinden geschrieben sind. Sachsen gibt seinen Kreisen ein Programm vor, mit dem sie die Analyse erstellen. Sachsen-Anhalt bemisst die Einheiten seit 2025 auch nach der Gefährdungsanalyse des Kreises. In Baden-Württemberg soll das Innenministerium die Methodik regeln, so steht es im Gesetz. Ausdrücklich auf den Leitfaden des BBK beziehen sich die Landesregierungen in Brandenburg und Schleswig-Holstein. Eine Vorgabe an die Kreise leitet keine von beiden daraus ab. In der Praxis arbeiten viele Kreise ohne Landesvorgabe trotzdem nach diesem Leitfaden.
Die Vorgaben der Länder im Überblick
Die Übersicht hat den Stand vom 1. November 2026. Sie nennt die Vorschrift, die Methode des Landes und laufende Vorhaben, jeweils mit Link auf die amtliche Quelle. Ein Nein in der Spalte zur Pflicht gibt den Wortlaut des Landesrechts wieder. Ob Kreise dort trotzdem Gefahren analysieren, sagt es nicht. In den Stadtstaaten fallen Landes- und Kreisebene ganz oder teilweise zusammen, dort lassen sich die Spalten nur eingeschränkt vergleichen. Wir schreiben die Übersicht fort, sobald ein Land neue Vorgaben veröffentlicht, und nehmen Hinweise auf fehlende Unterlagen gern auf.



