Bevölkerungsschutz

Risikoanalyse im Katastrophenschutz: Die Vorgaben der 16 Länder

2. November 2026 · Bevölkerungsschutz · 7 Min. Lesezeit

Zwei Berater arbeiten in hohen Sesseln in einem hellen Büro mit Pflanzen an ihren Laptops

Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz hat am 28. Oktober 2026 erstmals eine Handlungsanweisung zur Gefahren- und Risikoanalyse im Katastrophenschutz veröffentlicht. Sie richtet sich an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese müssen nach § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) Gefahren- und Risikoanalysen erstellen und daraus Planungsziele festlegen. Erarbeitet wurde sie unter Federführung des Landesamts gemeinsam mit Landkreistag, Städtetag und der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz. Alle Unterlagen stehen frei im Portal für den Brand- und Katastrophenschutz.

Nach unserer Recherche ist Rheinland-Pfalz damit das einzige Land, das seinen Kreisen eine eigene Methode für diese Analyse öffentlich an die Hand gibt. Zehn Länder verlangen eine Analyse im Gesetz oder in einer Verordnung, die übrigen sechs nicht. Wir haben die Vorgaben aller 16 Länder zusammengestellt und schreiben die Übersicht fort. Wie wir selbst Risikoanalysen in der Bedarfsplanung angehen, haben wir 2025 in einem Beitrag zur Katastrophenschutzbedarfsplanung beschrieben.

Kurz erklärt

Eine Gefahren- und Risikoanalyse beschreibt, welche Ereignisse in einem Kreis oder einer Stadt eintreten können, wie wahrscheinlich sie sind und welchen Schaden sie anrichten würden. Aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß entsteht ein Risikowert. Daraus leitet der Katastrophenschutz ab, welche Einheiten, Ausstattung und Führungsstrukturen er vorhalten muss. Für Kreise und kreisfreie Städte hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) dafür einen Leitfaden herausgegeben, zuletzt 2019 in zweiter Auflage.

Schema der Gefahren- und Risikoanalyse in Rheinland-Pfalz in sechs Schritten. Der Kreis wählt ein Szenario aus dem Gefährdungskatalog des Landes, schätzt die Eintrittswahrscheinlichkeit von 0 bis 5, ordnet 17 Schadensindikatoren je eine Schadensausmaßklasse von 1 bis 5 zu und bildet daraus das Produkt als Risikowert. Je Indikator zählt der höchste Wert über alle Szenarien. Aus der Risikostufe folgt die Zahl der vorzuhaltenden Fähigkeitsmodule. Im Beispiel ergibt Starkregen den Wert 6 und damit zwei Führungsstaffeln.
Die Handlungsanweisung führt in sechs Schritten vom Szenario zur Zahl der Fähigkeitsmodule. Den Abgleich mit dem Bestand und die Zielkonzeption beschreibt das Land später.

Rheinland-Pfalz rechnet vom Risiko bis zum Fähigkeitsmodul

Das Land gibt einen Gefährdungskatalog mit 13 Szenarien vor, sechs aus der Natur, fünf aus der Technik und zwei aus der Gesellschaft. Zum Start liegen Szenariobeschreibungen für Hochwasser, Starkregen mit Oberflächenabfluss, Stromausfall und Waldbrand vor, mit ihnen beginnen die Kreise. Weitere sollen folgen. Für jedes Szenario schätzt der Kreis oder die Stadt die Eintrittswahrscheinlichkeit auf einer Skala von 0 bis 5. Der Wert 0 schließt ein Szenario aus, die Analyse endet dann für dieses Szenario. Bei Flächenlagen wie einem Erdbeben setzt das Land den Wert selbst.

Danach bewertet der Aufgabenträger 17 Schadensindikatoren in fünf Schutzgütern, nämlich Personen, Umwelt, bewegliches Kulturgut, Infrastruktur und die Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes selbst. Jeder Indikator bekommt eine Schadensausmaßklasse von 1 bis 5. Das Produkt aus Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaßklasse ist der Risikowert, er liegt zwischen 1 und 25.

Bemessen wird nach dem höchsten Risikowert je Indikator über alle Szenarien. Das Beispiel der Handlungsanweisung zeigt den Weg. Starkregen mit Eintrittswahrscheinlichkeit 2 und Schadensausmaßklasse 3 bei Verletzten und Erkrankten ergibt den Risikowert 6. Ein Stromausfall mit 5 und 1 ergibt nur 5. Maßgeblich ist also der Starkregen. Der Wert 6 fällt in die Risikostufe II, und aus einer Tabelle liest der Kreis ab, dass er die Führungsstaffel zweimal vorhalten muss.

Die Methode setzt auf der Katastrophenschutzverordnung auf

Die Katastrophenschutzverordnung von 2025 ordnet jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt je Aufgabenbereich eine Grundvorhaltung der Kategorie klein, mittel oder groß zu. Die Risikoanalyse zeigt, ob diese Grundvorhaltung reicht. Fähigkeiten, die darüber hinausgehen, beschafft der Aufgabenträger selbst und meldet sie dem Landesamt (§ 2 Abs. 2 KatS-LVO). Ergibt sich die Risikostufe V, berät die Fachaufsicht des Landesamts, und die Vorhaltung wird im Einzelfall festgelegt.

Den Abgleich von Soll und Ist und die Zielkonzeption mit den nötigen Maßnahmen beschreibt das Land in einer späteren Fassung. Kombinierte Lagen wie Hochwasser mit gleichzeitigem Stromausfall rechnet die Methode bewusst nicht, weil die Komplexität sonst stark ansteigt. Folgewirkungen sollen in den Szenariobeschreibungen stehen. Das Landesamt beschreibt die Methode als anschlussfähig an die Risikoanalyse des Bundes.

Der Bund bietet seit 2015 eine Methode an

Der Leitfaden des BBK „Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz“ versteht die Analyse als Stresstest für Allgemeine Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz. Ein Lenkungsausschuss wählt die Gefahren aus. In einem Analyseworkshop schätzen die Beteiligten für ein Szenario Schadensparameter in den Schutzgütern Mensch, Umwelt, Volkswirtschaft und Immaterielles. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß werden jeweils in fünf Klassen eingeordnet. Am Ende steht ein Vergleich der nötigen mit den vorhandenen Bewältigungskapazitäten.

Von der Auftaktveranstaltung bis zu diesem Vergleich veranschlagt der Leitfaden drei bis sechs Monate für Datensammlung und Aufbereitung. Arbeitshilfen wie Szenariobeschreibungen und Schwellenwerte gibt das BBK auf Anfrage heraus. Der Leitfaden beschreibt den Weg, legt aber keine Vorhaltemengen fest. Welche Einheiten aus einer Deckungslücke folgen, entscheidet jeder Kreis selbst. Hier geht Rheinland-Pfalz einen Schritt weiter und verknüpft die Risikowerte direkt mit den Fähigkeitsmodulen der Landesverordnung.

Zehn Länder verlangen eine Analyse

Wir haben die Katastrophenschutzgesetze und Verordnungen aller 16 Länder gelesen und nach Leitfäden, Erlassen und Landtagsdrucksachen gesucht. In zehn Ländern verpflichtet das Landesrecht die Kreise und kreisfreien Städte zu einer Analyse. Die Begriffe reichen von der Untersuchung drohender Katastrophengefahren in Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Gefährdungsabschätzung in Berlin und die Kreisbeschreibung in Thüringen bis zur Gefahren- und Risikoanalyse in Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen.

Zwei Länder haben ihre Gesetze gerade neu gefasst. Baden-Württemberg schreibt seit Dezember 2025 eine Gefahrenanalyse vor, die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß bewertet. Mecklenburg-Vorpommern hat im Juli 2026 die Pflicht übernommen, Katastrophenschutzpläne auf Grundlage von Risikoanalysen zu erstellen. In Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und im Saarland schreibt das Landesrecht keine Analyse vor. Nordrhein-Westfalen und das Saarland beraten Gesetzentwürfe, die das ändern sollen. Im Saarland ist die Schlussabstimmung für den 19. November angesetzt.

Eine veröffentlichte Methode des Landes eigens für diese Analyse haben wir nur in Rheinland-Pfalz gefunden. Brandenburg hat ältere Hinweise seiner Landesschule, die für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung der Gemeinden geschrieben sind. Sachsen gibt seinen Kreisen ein Programm vor, mit dem sie die Analyse erstellen. Sachsen-Anhalt bemisst die Einheiten seit 2025 auch nach der Gefährdungsanalyse des Kreises. In Baden-Württemberg soll das Innenministerium die Methodik regeln, so steht es im Gesetz. Ausdrücklich auf den Leitfaden des BBK beziehen sich die Landesregierungen in Brandenburg und Schleswig-Holstein. Eine Vorgabe an die Kreise leitet keine von beiden daraus ab. In der Praxis arbeiten viele Kreise ohne Landesvorgabe trotzdem nach diesem Leitfaden.

Die Vorgaben der Länder im Überblick

Die Übersicht hat den Stand vom 1. November 2026. Sie nennt die Vorschrift, die Methode des Landes und laufende Vorhaben, jeweils mit Link auf die amtliche Quelle. Ein Nein in der Spalte zur Pflicht gibt den Wortlaut des Landesrechts wieder. Ob Kreise dort trotzdem Gefahren analysieren, sagt es nicht. In den Stadtstaaten fallen Landes- und Kreisebene ganz oder teilweise zusammen, dort lassen sich die Spalten nur eingeschränkt vergleichen. Wir schreiben die Übersicht fort, sobald ein Land neue Vorgaben veröffentlicht, und nehmen Hinweise auf fehlende Unterlagen gern auf.

  • Pflicht und eigene Methode des Landes (1)
  • Analyse im Landesrecht vorgeschrieben (8)
  • Soll-Vorschrift im Landesrecht (1)
  • Keine Pflicht im Landesrecht (6)
  • Gesetzentwurf in Beratung (2)
Stand der Vorgaben 1. November 2026. Grenzen © GeoBasis-DE / BKG (2025), dl-de/by-2-0, vereinfacht.

16 Länder im Vergleich

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Die vollständige Vergleichstabelle mit allen Quellen finden Sie unter der Karte.

Vergleichstabelle aller 16 Länder öffnen
LandPflicht im LandesrechtMethode des LandesStand und Ausblick
Baden-WürttembergJa. Dem allgemeinen Katastrophenschutzplan liegt eine Gefahrenanalyse zugrunde, die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß bewertet und Schutzziele bestimmt (§ 29 LKatSG, seit Dezember 2025).Das Nähere zu Inhalt, Methodik und Fristen regelt das Innenministerium (§ 29 Abs. 5). Öffentlich auffindbar ist dazu bisher nichts.Der Koalitionsvertrag 2026 kündigt ein Präsidium Bevölkerungsschutz mit Mustereinsatzplänen und einen Landesplan Katastrophenschutz an.
BayernNein. Die Kreisverwaltungsbehörden erstellen allgemeine Katastrophenschutzpläne (Art. 3 BayKSG).Der Plan folgt einem einheitlichen Muster des Innenministeriums. Eine öffentliche Analysemethode gibt es nicht.Das Konzept Katastrophenschutz Bayern 2025 vom Juli 2023 empfiehlt gefährdungsorientierte Bedarfsplanungen der Kreise nach einheitlichen Vorgaben des Landes. Veröffentlicht sind diese Vorgaben noch nicht.
BerlinSoll. Jede Katastrophenschutzbehörde, auch jedes Bezirksamt, soll ihre Pläne auf eine eigene ressortbezogene Gefährdungsabschätzung stützen (§ 6 KatSG).Keine Methode veröffentlicht. Die Behörden wählen ihre Szenarien selbst, die Senatsverwaltung für Inneres gibt Schwerpunkte vor, bisher einen großflächigen Stromausfall (Drs. 19/25888).Die ressortübergreifende Abschätzung stammt von 2008. Anfang 2024 hatten drei von elf Bezirksverwaltungen eine eigene (Rechnungshof 2025).
BrandenburgJa. Landkreise und kreisfreie Städte erstellen eine überörtliche Gefahren- und Risikoanalyse und legen Schutzziele fest (§ 4 BbgBKG).Hinweise der Landesschule, undatiert und für die Gefahrenabwehrbedarfsplanung der Gemeinden geschrieben. Nach Angabe der Landesregierung orientiert sich das Land am Leitfaden des BBK (Drs. 8/2903).Ein Gesetzentwurf (Drs. 8/2808) lässt die Pflicht der Kreise unverändert. Die Katastrophenschutzverordnung läuft Ende 2026 aus und wird überarbeitet.
BremenNein. Die Katastrophenschutzbehörden in Bremen und Bremerhaven stellen Katastrophenschutzpläne nach pflichtgemäßem Ermessen auf (§ 51 BremHilfeG).Keine gefunden.Keine Ankündigung gefunden.
HamburgNein. Das Gesetz sieht Katastrophenschutzkalender und externe Notfallpläne vor, eine Analyse verlangt es nicht (§ 13 HmbKatSG).Keine gefunden.Die Innenbehörde will laut Klimaanpassungsstrategie von 2025 gemeinsam mit den anderen Katastrophenschutzbehörden Risikoanalysen erstellen.
HessenNein. Die Katastrophenschutzbehörden stellen Katastrophenschutzpläne auf und schreiben sie fort (§ 29 HBKG).Das Muster des Landes für den Plan ist nicht öffentlich. Das Konzept Katastrophenschutz in Hessen enthält keine Analysemethode. Das freiwillige Programm KOMPASS Resilienz empfiehlt Kommunen seit 2026 eine Risikoanalyse.Die Landesregierung will die regelmäßige Aktualisierung der Pläne vorschreiben. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor.
Mecklenburg-VorpommernJa. Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen Katastrophenschutzpläne auf Grundlage von Risikoanalysen (§ 26 LKatSG M-V). Das neue Gesetz vom Juli 2026 übernimmt damit die bisherige Regel.Keine veröffentlicht.Das Land schreibt eine eigene Risikoanalyse fort, veröffentlicht ist sie nicht.
NiedersachsenJa. Die untere Katastrophenschutzbehörde untersucht, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen (§ 7 NKatSG).Laut Landesregierung gibt es dafür keine Vorgaben (Drs. 19/11183). Ein Erlass regelt nur die Gliederung des Plans.Das Land analysiert fortlaufend die Risiken von landesweiter Tragweite (§ 7 Abs. 2). Darauf beruht die Strategie Katastrophenschutz Niedersachsen von 2026.
Nordrhein-WestfalenNein. Kreise und kreisfreie Städte stellen Katastrophenschutzpläne auf (§ 4 BHKG).Keine. Innenministerium und kommunale Spitzenverbände empfehlen einen Musterplan der Feuerwehrverbände AGBF und VdF NRW.Der Gesetzentwurf sieht Katastrophenschutzbedarfspläne und Ausführungshinweise des Landes vor. Beschlossen ist er noch nicht.
Rheinland-PfalzJa. Landkreise und kreisfreie Städte erstellen Gefahren- und Risikoanalysen und legen Planungsziele fest (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 LBKG).Handlungsanweisung vom Oktober 2026 mit Tabellen, Ausführungsbeispiel und vier Szenariobeschreibungen, erarbeitet unter Federführung des Landesamts mit Landkreistag, Städtetag und Hilfsorganisationen.Abgleich von Soll und Ist sowie Zielkonzeption folgen, der Katalog soll auf 13 Szenarien wachsen.
SaarlandNein. Die unteren Katastrophenschutzbehörden erstellen einen allgemeinen Katastrophenschutzplan (§ 20 SBKG). Das Land legt Schutzziele auf Grundlage einer Gefährdungsabschätzung fest (§ 5 Abs. 3).Keine gefunden.Der Entwurf eines Bevölkerungsschutzgesetzes sieht Gefährdungs- und Risikoanalysen der Landkreise und der Landeshauptstadt für besondere Einsatzlagen vor. Der Landtag hat ihn am 28. Oktober 2026 in zweiter Lesung angenommen, die Schlussabstimmung ist für den 19. November angesetzt.
SachsenJa. Landkreise und kreisfreie Städte führen regelmäßig Gefahren- und Risikoanalysen mit einem Informationsprogramm des Innenministeriums durch (§ 36 SächsBRKG).Keine öffentliche Methode. Vorgegeben ist das Programm des Landes.Die Landesdirektion ist für eine landesweite Gefahren- und Risikoanalyse zuständig, veröffentlicht ist sie nicht.
Sachsen-AnhaltJa. Landkreise und kreisfreie Städte untersuchen die Risiken und Gefahrenquellen in ihrem Gebiet (§ 5 KatSG-LSA).Keine Analysemethode. Nach dem Aufstellungserlass von 2025 ergibt sich der Bedarf an Einheiten aus einer Bemessung nach Einwohnern und aus der Gefährdungsanalyse des Kreises.Keine Novelle angekündigt.
Schleswig-HolsteinJa. Die untere Katastrophenschutzbehörde untersucht, welche Katastrophen in ihrem Bezirk drohen können (§ 6 LKatSG).Keine Methode für die Kreise veröffentlicht. Die Bedarfsplanung des Landes von 2018 lehnt sich an die Methode des BBK an.Das Strategiepapier des Innenministeriums von 2026 will die Risikoanalyse des Landes weiterentwickeln und Schutzziele je Szenario festlegen.
ThüringenJa. Landkreise und kreisfreie Städte analysieren regelmäßig die Gefahren in Form einer Kreisbeschreibung (§ 1 ThürKatSVO).Kein öffentliches Muster.Das Landesverwaltungsamt soll die Kreisbeschreibungen zu einer Gefährdungsabschätzung des Landes zusammenführen, veröffentlicht ist sie nicht.

Was Kreise und Städte jetzt tun können

Ob mit oder ohne Vorgabe des Landes, die Analyse bleibt Aufgabe vor Ort. Folgende Schritte helfen in jedem Land.

  • Sie prüfen, was ihr Landesrecht verlangt und ob das Land eine Methode oder Arbeitshilfe vorgibt. Gibt es keine, dokumentieren sie, nach welcher Methode sie arbeiten und warum.
  • Sie stimmen sich mit den Nachbarkreisen ab, bevor jeder für sich bewertet. Gleiche Szenarien und gleiche Klassen machen Ergebnisse vergleichbar und erleichtern gemeinsame Vorhaltungen.
  • Sie nutzen vorhandene Daten, etwa Hochwasser- und Starkregengefahrenkarten, Einwohnerzahlen im Raster und die Lage kritischer Infrastrukturen. Das spart Erhebungsaufwand in den Ämtern.
  • Sie belegen jede Einstufung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß mit Daten und halten die Begründung fest. In Rheinland-Pfalz entscheiden diese Werte darüber, welche Fähigkeiten der Kreis über die Grundvorhaltung hinaus selbst beschafft.
  • Sie führen die Analyse bis zur Vorhaltung weiter. Erst Planungsziele, ein Abgleich mit dem Bestand und Maßnahmen mit Zuständigkeit machen aus der Analyse einen Bedarfsplan.
  • Sie legen fest, wann sie die Analyse fortschreiben, spätestens wenn das Land neue Szenarien oder Vorgaben veröffentlicht.

Gemeinsame Szenarien machen Analysen vergleichbar

Eine Analyse nach eigener Methode beantwortet die Frage für den eigenen Kreis. Für gemeinsam vorgehaltene Einheiten, überörtliche Hilfe und ein Lagebild des Landes braucht es gleiche Szenarien, gleiche Klassen und gleiche Schwellenwerte. Rheinland-Pfalz schafft diese Grundlage und verbindet sie mit den Fähigkeitsmodulen der Verordnung. Vorhaltungen werden damit zwischen den Kreisen vergleichbar und gegenüber Kreistag und Kämmerei begründbar.

Gibt das Land eine Methode vor, arbeiten wir in unseren Projekten zur Katastrophenschutzbedarfsplanung mit ihr. Wo es keine Vorgabe gibt, priorisieren wir die wichtigsten Risiken. Eine Analyse mit gleichem Aufwand für jedes Szenario hat nach unserer Erfahrung viel Zeit in den Ämtern gebunden und die Planung wenig verändert. In beiden Fällen leiten wir Planungsziele für Fähigkeiten ab, gleichen sie mit dem Bestand ab und legen im Gutachten offen, nach welcher Methode wir vorgehen.

Steht in Ihrem Kreis eine Risikoanalyse an?

In einer kostenlosen Erstberatung klären wir, welche Daten Ihr Kreis schon hat, mit welchem Aufwand Ihre Ämter rechnen müssen und wie aus der Risikoanalyse ein Bedarfsplan wird, den Kreistag und Kämmerei nachvollziehen können.

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