Ab dem 1. Januar 2028 verlangt das neue LBKG einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe
Mit dem neuen Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) vom 17. Juni 2025 hat Rheinland-Pfalz die Gefahrenabwehrplanung seiner Kommunen auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Die wichtigste Änderung für Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden sowie große kreisangehörige und kreisfreie Städte: Ab dem 1. Januar 2028 ist die Aufstellung eines Bedarfs- und Entwicklungsplans für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe gesetzliche Pflicht. Der Plan muss spätestens alle fünf Jahre fortgeschrieben und der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Was bisher eine freiwillige Option war, wird damit zur prüfbaren Aufgabe. Wer zum Stichtag einen belastbaren Plan vorweisen will, sollte die Beauftragung jetzt anstoßen, denn Vergabe, Planung und Gremienbeschlüsse brauchen zusammen deutlich mehr Vorlauf, als die Frist vermuten lässt.
Von der Kann- zur Muss-Regelung
Das bisherige LBKG aus dem Jahr 1981 kannte keine Pflicht zur Feuerwehrbedarfsplanung. Erst mit der Novelle im Jahr 2020 wurde die Möglichkeit ausdrücklich im Gesetz verankert, Bedarfs- und Entwicklungspläne aufzustellen. Viele Aufgabenträger haben davon Gebrauch gemacht, verpflichtet war dazu jedoch niemand.
Das neue LBKG, das der Landtag am 11. Juni 2025 beschlossen hat, ändert das grundlegend. Nach § 11 Abs. 1 LBKG gilt zunächst noch eine Übergangsphase: Bis Ende 2027 können die Aufgabenträger einen Bedarfsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufstellen. Zum 1. Januar 2028 wird aus der Kann-Bestimmung eine Verpflichtung. Ab diesem Zeitpunkt haben die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte einen Bedarfs- und Entwicklungsplan aufzustellen, in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Umgangssprachlich ist oft vom „Feuerwehrbedarfsplan" oder „Brandschutzbedarfsplan" die Rede. Die korrekte Bezeichnung in Rheinland-Pfalz lautet „Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe". Der Name ist Programm: Es geht nicht nur um die Feststellung des aktuellen Bedarfs, sondern ausdrücklich auch um die Entwicklung der Gefahrenabwehr über die kommenden Jahre. Nicht zu verwechseln ist der Bedarfs- und Entwicklungsplan übrigens mit dem objektbezogenen Feuerwehrplan und dem Einsatzplan; die Unterschiede der drei Planungsinstrumente haben wir in einem eigenen Beitrag erläutert.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht nach § 11 LBKG trifft alle kommunalen Aufgabenträger des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe:
- Verbandsgemeinden,
- verbandsfreie Gemeinden,
- große kreisangehörige Städte und
- kreisfreie Städte.
Damit ist praktisch jede Kommune in Rheinland-Pfalz betroffen, die eine Feuerwehr unterhält. Und die Planungspflicht endet nicht auf der Gemeindeebene: Ab 2028 müssen auch die Landkreise Bedarfs- und Entwicklungspläne für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe aufstellen. Zusätzlich verlangt § 24 LBKG von den Landkreisen und kreisfreien Städten einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Katastrophenschutz, der mit den Plänen der Verbandsgemeinden und Gemeinden abgestimmt sein muss. Das Land verzahnt die Planungsebenen damit bewusst: Die kommunalen Pläne werden zur Grundlage einer durchgängigen Gefahrenabwehrplanung von der Ortsgemeinde bis zur Landesebene.
Was muss der Plan enthalten?
Das Gesetz benennt die inhaltlichen Mindestanforderungen ausdrücklich. Im Bedarfs- und Entwicklungsplan sind insbesondere festzulegen:
- die Planungsziele,
- der Bedarf an Personal und Ausbildung,
- der Bedarf an Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden und Einrichtungen sowie
- die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit.
Fachlicher Maßstab für die Planungsziele ist die Feuerwehrverordnung (FwVO), die im September 2025 ebenfalls überarbeitet wurde. Sie definiert Zeitstufen für das Eintreffen von Fahrzeugen und Sonderausrüstung und bildet damit den Rahmen, an dem sich Schutzniveau und Standortstruktur messen lassen müssen. Eine belastbare Planung setzt deshalb eine systematische Gefährdungs- und Risikoanalyse des Einsatzgebietes voraus: Welche Risiken bestehen, welche Einsatzkräfte und Mittel sind wo verfügbar, und wo bestehen Lücken zwischen Soll und Ist? Gerade die Frage der Tagesalarmsicherheit ehrenamtlich getragener Feuerwehren gehört zu den kritischen Punkten, die ein Plan ehrlich beantworten muss. Dass genau diese strukturellen Zukunftsfragen des Ehrenamtes derzeit landesweit diskutiert werden, zeigt unsere Einordnung der Birkweiler Erklärung 2.0.
Wer prüft den Bedarfs- und Entwicklungsplan?
Neu ist nicht nur die Pflicht zur Aufstellung, sondern auch die Vorlagepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Bisher blieb ein Bedarfsplan ein internes Steuerungsinstrument der Kommune. Künftig wird er von außen zur Kenntnis genommen und plausibilisiert.
Die Aufsicht richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung (§ 62 LBKG): Für Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden und große kreisangehörige Städte ist die Kreisverwaltung Aufsichtsbehörde, für Landkreise und kreisfreie Städte die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Im Katastrophenschutz nimmt das zum 1. Januar 2025 neu errichtete Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) die Rolle der oberen Katastrophenschutzbehörde wahr und führt die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte.
Für die Praxis bedeutet das: Der Bedarfs- und Entwicklungsplan muss methodisch nachvollziehbar, datenbasiert und zitierfähig sein. Pauschale Fortschreibungen des Status quo oder reine Fahrzeugwunschlisten werden einer aufsichtlichen Betrachtung kaum standhalten. Zugleich schafft ein sauber hergeleiteter Plan Sicherheit in beide Richtungen: gegenüber der Aufsicht ebenso wie gegenüber Rat, Politik und Öffentlichkeit, wenn es um Investitionsentscheidungen geht.
Warum die Beauftragung jetzt anstehen sollte
Bis zum 1. Januar 2028 klingt noch nach viel Zeit. Tatsächlich ist der Vorlauf knapper, als es scheint. Die eigentliche Planung, von der Datenerhebung und Einsatzdatenanalyse über die Risikoanalyse und Erreichbarkeitsberechnungen bis zum beschlussfähigen Dokument, benötigt erfahrungsgemäß vier bis sechs Monate. Der oft unterschätzte Zeitfaktor liegt davor: Bis ein Planungsbüro tatsächlich arbeiten kann, müssen Leistungsumfang und Anforderungen definiert, Haushaltsmittel bereitgestellt, Angebote eingeholt oder ausgeschrieben, die Vergabe abgewickelt und die Gremien beteiligt werden. Dieser Beschaffungsprozess nimmt schnell mehrere Monate in Anspruch. Nach Abschluss der Planung folgen zudem die Beratung in den Feuerwehren und die Beschlussfassung im Rat.
Rechnet man diese Schritte zusammen, bleibt bis zum Stichtag kaum Puffer. Hinzu kommt: Alle Kommunen in Rheinland-Pfalz haben dieselbe Frist. Je näher der 1. Januar 2028 rückt, desto stärker werden die Kapazitäten der Fachbüros nachgefragt sein. Wer die Beauftragung jetzt anstößt, sichert sich Termine, Qualität und ausreichend Zeit für eine echte Beteiligung der eigenen Feuerwehr. Wer erst 2027 startet, gerät unter Druck und riskiert, zum Stichtag ohne belastbares Ergebnis dazustehen.
Hinzu kommt ein handfestes finanzielles Argument: Das Land gewährt den kommunalen Aufgabenträgern zum Ausgleich der neuen Planungspflicht im Jahr 2027 einen Mehrbelastungsausgleich von insgesamt 3,5 Millionen Euro, verteilt nach Größe und Einwohnerzahl (§ 68 LBKG). Die Mittel fließen unabhängig davon, wie weit die eigene Planung fortgeschritten ist. Wer sie klug einsetzt, finanziert damit einen erheblichen Teil einer professionellen Planung. Warum sich eine durchdachte Bedarfsplanung gerade in Zeiten knapper Kassen auszahlt, haben wir in unserem Beitrag zur Gefahrenabwehr unter Haushaltsdruck beschrieben.
Nicht zuletzt lohnt der Blick auf die Fortschreibungspflicht: Auch Kommunen, die bereits einen Bedarfsplan besitzen, sind ab 2028 in der Pflicht. Pläne, die älter als fünf Jahre sind oder den Anforderungen des neuen § 11 LBKG nicht genügen, müssen fortgeschrieben und der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ein vorhandener Plan aus den Jahren vor der Novelle ist ein guter Ausgangspunkt, ersetzt die Überarbeitung aber nicht.
Fazit
Rheinland-Pfalz macht die Bedarfs- und Entwicklungsplanung zur Pflichtaufgabe mit klarer Frist: Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle kommunalen Aufgabenträger einen Bedarfs- und Entwicklungsplan aufstellen, spätestens alle fünf Jahre fortschreiben und der Aufsichtsbehörde vorlegen. Die Anforderungen an Inhalt und Methodik sind gestiegen, gleichzeitig unterstützt das Land die Kommunen finanziell bei der Umsetzung.
Jetzt in die Beauftragung gehen
Wenn die Planung noch nicht beauftragt ist, gehen Sie jetzt in die Beauftragung. Der Weg von der Leistungsbeschreibung über die Vergabe bis zum Projektstart dauert für sich genommen schon mehrere Monate. Wer ihn frühzeitig geht, lässt Raum für eine gründliche Analyse, eine echte Beteiligung der Feuerwehren und tragfähige Beschlüsse, statt unter Zeitdruck Lücken zu kaschieren. antwortING begleitet Kommunen in allen Phasen der Brandschutz- und Feuerwehrbedarfsplanung, von der Datenanalyse über die Risikobewertung bis zum beschlussfähigen Bedarfs- und Entwicklungsplan.
Kostenlose Erstberatung vereinbarenEinen Überblick über alle weiteren Neuerungen des LBKG, von den hauptamtlichen Brand- und Katastrophenschutzinspekteuren bis zu den neuen Stabsstrukturen, geben wir in unserem Beitrag „Das neue LBKG in Rheinland-Pfalz: Was sich für Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte ändert".

