Überblick über die Neufassung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes
Rheinland-Pfalz hat sein Brand- und Katastrophenschutzrecht grundlegend erneuert. Am 11. Juni 2025 hat der Landtag das neue Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) beschlossen, das seit Ende Juni 2025 in Kraft ist und das bisherige Gesetz aus dem Jahr 1981 vollständig ablöst. Es handelt sich nicht um eine punktuelle Änderung, sondern um eine komplette Neufassung mit neuer Systematik und deutlich größerer Regelungstiefe.
Anlass der Reform sind vor allem die Erfahrungen aus der Flutkatastrophe im Ahrtal 2021. Die Empfehlungen der Enquete-Kommission des Landtags zu den Konsequenzen aus der Flutkatastrophe sind ebenso in den Gesetzentwurf eingeflossen wie die Ergebnisse der Aufarbeitung mit den Führungskräften des Brand- und Katastrophenschutzes. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen aus Sicht der kommunalen Aufgabenträger dar.
Verpflichtende Bedarfs- und Entwicklungspläne
Die für die kommunale Ebene folgenreichste Neuerung ist die Pflicht zur Bedarfs- und Entwicklungsplanung. Ab dem 1. Januar 2028 müssen die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden sowie die großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufstellen, spätestens alle fünf Jahre fortschreiben und der Aufsichtsbehörde vorlegen (§ 11 LBKG).
Auch die Landkreise werden in die Pflicht genommen: Sie müssen ab 2028 entsprechende Pläne für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe aufstellen. Für den Katastrophenschutz verlangt § 24 LBKG von den Landkreisen und kreisfreien Städten zusätzlich einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für den Katastrophenschutz, der mit den Plänen der Gemeindeebene abgestimmt sein muss. Damit entsteht erstmals eine durchgängige, aufeinander aufbauende Planungssystematik über alle Verwaltungsebenen.
Was die Pläne enthalten müssen, welche Fristen gelten und wer sie prüft, haben wir in unserem Beitrag „Bedarfs- und Entwicklungspläne werden Pflicht: Was Kommunen in Rheinland-Pfalz jetzt wissen müssen" ausführlich dargestellt.
Hauptamtliche Brand- und Katastrophenschutzinspekteure
Die Funktion der Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und Brand- und Katastrophenschutzinspekteure (BKI) auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte wird deutlich gestärkt: Seit dem 1. Januar 2026 ist die hauptamtliche Besetzung dieser Funktion verpflichtend (§ 26 LBKG). Vor der Bestellung ist die Zustimmung des Kreistags beziehungsweise des Stadtrats einzuholen.
Für die bereits im Amt befindlichen Inspekteurinnen und Inspekteure gilt eine Übergangsregelung: Sie bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt und müssen die vorgesehenen fachlichen Ausbildungsinhalte bis Ende 2028 nachweisen. Das Land unterstützt die Umstellung finanziell: Die kommunalen Aufgabenträger erhalten in den Jahren 2026 und 2027 jeweils einen pauschalen Betrag von 95.000 Euro für die erstmalige Bestellung einer hauptamtlichen BKI oder eines hauptamtlichen BKI (§ 68 LBKG).
Das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz
Bereits zum 1. Januar 2025 hat das Land das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (LfBK) errichtet. Es bündelt die Aufgaben des bisherigen Katastrophenschutzreferats der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie. Das neue LBKG verankert das Landesamt nun gesetzlich: Es ist obere Katastrophenschutzbehörde und führt in dieser Rolle die Fachaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 5 LBKG). Zudem berät und unterstützt es die kommunalen Aufgabenträger, etwa bei der Beschaffung von Ausrüstung, und kann in besonderen Ausnahmefällen die Einsatzleitung übernehmen.
Neu ist außerdem die klarere Aufgabenverteilung im Katastrophenfall: Die Vorbereitung auf Katastrophenfälle und deren Abwehr nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte künftig als Auftragsangelegenheit wahr, ihre Verwaltungen werden insoweit als untere Katastrophenschutzbehörde tätig.
Klare Definitionen und einheitliche Stabsstrukturen
Das neue Gesetz führt erstmals klare Definitionen für das Großschadensereignis und den Katastrophenfall ein, angelehnt an die bundesweit gebräuchliche Systematik. Das schafft Rechtssicherheit bei der Frage, wann welche Führungsstrukturen und Zuständigkeiten greifen.
Für die Bewältigung von Großschadensereignissen und Katastrophenfällen schreibt das LBKG durchgängige Strukturen vor: eine operativ-taktische Komponente (Einsatzleitung) und eine administrativ-organisatorische Komponente (Verwaltungsstab), in der alle beteiligten Behörden und Stellen ressort- und fachübergreifend zusammenarbeiten. Eine ergänzende Katastrophenschutzverordnung konkretisiert unter anderem einheitliche Übungsvorgaben. Auch die Warnung der Bevölkerung, die Einbindung von Spontanhelfenden und der Einsatz von Drohnen zur Lageerkundung sind nun ausdrücklich geregelt.
Geänderte Feuerwehrverordnung
Parallel zum Gesetz wurde im September 2025 die Feuerwehrverordnung (FwVO) angepasst. Sie konkretisiert die fachlichen Anforderungen an die Feuerwehren, insbesondere die Zeitstufen, innerhalb derer Fahrzeuge und Sonderausrüstung am Einsatzort verfügbar sein müssen. Diese Vorgaben bilden den fachlichen Maßstab für die Schutz- und Planungsziele der Bedarfs- und Entwicklungspläne. Für die Kommunen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf das Zusammenspiel von LBKG und FwVO: Die Verordnung entscheidet mit darüber, welches Schutzniveau die eigene Planung nachweisen muss.
Finanzielle Unterstützung des Landes
Das Land beteiligt sich an den Mehrbelastungen aus den neuen Pflichten (§ 68 LBKG):
- 95.000 Euro pauschal je Aufgabenträger in den Jahren 2026 und 2027 für die erstmalige Bestellung hauptamtlicher Brand- und Katastrophenschutzinspekteurinnen und -inspekteure,
- 3,5 Millionen Euro im Jahr 2027 für die ab 2028 geltende Pflicht zur Aufstellung von Bedarfs- und Entwicklungsplänen, verteilt nach Größe und Einwohnerzahl der Gebietskörperschaften.
Die Zuweisungen aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer bleiben daneben bestehen. Angesichts der angespannten Haushaltslage vieler Kommunen bleibt kluge Priorisierung dennoch entscheidend; warum isolierte Einzelplanungen dabei das falsche Werkzeug sind, zeigt unser Beitrag zur Gefahrenabwehr unter Haushaltsdruck.
Fazit
Das neue LBKG ist mehr als eine Rechtsbereinigung: Es verschiebt den Schwerpunkt der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr in Rheinland-Pfalz deutlich in Richtung Planung, Struktur und überprüfbarer Leistungsfähigkeit. Verpflichtende Bedarfs- und Entwicklungspläne auf allen Ebenen, hauptamtliche Inspekteure, ein zentrales Landesamt und einheitliche Stabsstrukturen greifen dabei ineinander.
Das Gesetz steht dabei nicht allein: Auch die Feuerwehren selbst treiben die strukturelle Weiterentwicklung voran, wie die Birkweiler Erklärung 2.0 des Landesfeuerwehrverbandes zeigt, die zentrale Zukunftsfragen des ehrenamtlich getragenen Feuerwehrsystems in Rheinland-Pfalz benennt.
Anforderungen steigen, sind aber planbar
Für die kommunalen Aufgabenträger bedeutet das: Die Anforderungen steigen, aber sie sind planbar. Wer die Übergangsfristen bis 2028 aktiv nutzt, kann die neuen Pflichten in geordneten Projekten umsetzen, statt später unter Zeitdruck reagieren zu müssen. antwortING unterstützt Kommunen dabei mit datenbasierter Brandschutz- und Feuerwehrbedarfsplanung sowie in der Katastrophenschutz- und Stabsarbeitsplanung.
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